30.03.2021
Erwerbstätigkeit und die kurz- oder langfristige Betreuung von kranken Angehörigen, namentlich von Kindern, sind oftmals schwer unter einen Hut zu bringen. Nun gibt es ab 2021 zwei neue gesetzliche Regelungen, welche eine klare Verbesserung schaffen.
Bisher bestand ein gesetzlich geregelter Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Pflegetage nur für die Betreuung eines kranken Kindes für maximal drei Arbeitstage (Art. 36 Abs. 3 aArbG). Ebenfalls gab es einen zeitlich begrenzten Lohnfortzahlungsanspruch bei Verhinderung eines Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung infolge Betreuung und Pflege von Ehepartnern oder eingetragenen Partnern, nicht jedoch von Lebenspartnern im Konkubinat, Eltern oder Geschwistern. Dieser basierte auf Art. 324a Abs. 1 OR, wobei die Dauer gesetzlich nicht konkret vorgeschrieben und in Arbeitsverträgen und Personalreglementen meist unterschiedlich geregelt wurde. Ein Anspruch auf Erwerbsersatz für längerdauernde Abwesenheiten aufgrund eines Pflege- oder Betreuungsfalls fehlte gänzlich.
Bezahlte Kurzurlaube für die Betreuung von Familienmitgliedern und LebenspartnernSeit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung generell zur Betreuung kranker Familienmitglieder, was im Gegensatz zur früheren Regelung nicht nur Kinder, Ehepartner und eingetragene Partner, sondern auch Eltern, Grosseltern und Geschwister einschliesst, sowie auch eines kranken Lebenspartners (Art. 329h OR, Art. 36 Abs. 3 ArbG). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss durch ein Arztzeugnis belegt werden und die Betreuung durch den Arbeitnehmer erfordern. Die Dauer ist auf maximal drei Tage pro Fall und – ausser bei der Betreuung kranker Kinder - auf 10 Tage insgesamt pro Dienstjahr begrenzt. Die neuen Regelungen gelten ab anfangs 2021 automatisch für alle Arbeitsverhältnisse nach OR, bereits bestehende und neue, ohne dass Arbeitsverträge oder Personalreglemente angepasst werden müssten. Eine Abweichung kann nur zugunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden, d.h. es sind nach wie vor auch grosszügigere Lösungen möglich. Es ist aber schon nur zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlenswert, wenn bisherige Regelungen in Arbeitsverträgen oder Personalreglementen gemäss den neuen Bestimmungen angepasst werden.
Betreuungsurlaub der Eltern eines gesundheitlich schwer
beeinträchtigten Kindes
Vom 1. Juli 2021 an haben erwerbstätige Eltern
eines minderjährigen, wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer
beeinträchtigten Kindes unabhängig von ihrem Zivilstand gemeinsam Anspruch auf
einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen pro Krankheit oder Unfall, welcher
ähnlich wie der Mutterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung finanziert
wird (Art. 329i nOR, Art. 16n ff nEOG). Das Taggeld beträgt 80% des
durchschnittlichen Einkommens vor dem Bezug, maximal aber CHF 196 pro Tag. Für den Bezug gilt eine Rahmenfrist
von 18 Monaten ab dem ersten Taggeldbezug. Der Urlaub kann während einer
Rahmenfrist von 18 Monaten tageweise oder am Stück bezogen werden, wobei die
Eltern sich innerhalb der Maximaldauer frei darüber einigen können, wer wieviel
Urlaub bezieht. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Ausgleichskasse. Auch
hier muss die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes mittels
entsprechender Arztzeugnisse belegt werden. Zusätzlich besteht ein Kündigungsschutz
während der Dauer des Betreuungsurlaubs, längstens aber während sechs Monaten
ab Beginn der Rahmenfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. cbis nOR). Kündigungen
während dieser Sperrfrist sind nichtig. Auch hier kann der Arbeitgeber
grosszügigere Lösungen vorsehen, z.B. eine längere Dauer des Betreuungsurlaubs
oder die Bezahlung des vollen Lohns, er muss allerdings für damit verbundene
Mehrleistungen selbst aufkommen.
Autor: Mark Sollberger, Rechtsanwalt & Dozent am Feusi Bildungszentrum
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