Möchten Sie Ihre Fähigkeiten verbessern, neue Kenntnisse erwerben oder sich einfach weiterbilden? Dann sind unsere Workshops und Seminare genau das Richtige für Sie.
Der Feusi Cup ist ein U13 Elit Eishockey-Turnier mit den Mannschaften der Partnerschaft Bern, also mit dem SCB Future, dem EHC Chur, dem EV Zug, dem HC Dragon Thun und dem Team Lausanne HC Academy. Nachwuchseishockey auf höchstem Niveau.
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Höhere Fachschule Wirtschaft HFW
7.–10. Schuljahr / Langzeitgymnasium / Berufsbildung
Weiterbildung / Höhere Fachschule Wirtschaft HFW
 
 
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Feusi Cup 2023 Eishockey
Feusi Cup 2023 Eishockey
Der Feusi Cup ist ein U13 Elit Eishockey-Turnier mit den Mannschaften der Partnerschaft Bern, also mit dem SCB Future, dem EHC Chur, dem EV Zug, dem HC Dragon Thun und dem Team Lausanne HC Academy. Nachwuchseishockey auf höchstem Niveau.
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Infoveranstaltung
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Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

30.03.2021

Erwerbstätigkeit und die kurz- oder langfristige Betreuung von kranken Angehörigen, namentlich von Kindern, sind oftmals schwer unter einen Hut zu bringen. Nun gibt es ab 2021 zwei neue gesetzliche Regelungen, welche eine klare Verbesserung schaffen.

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Bisherige Regelung

Bisher bestand ein gesetzlich geregelter Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Pflegetage nur für die Betreuung eines kranken Kindes für maximal drei Arbeitstage (Art. 36 Abs. 3 aArbG). Ebenfalls gab es einen zeitlich begrenzten Lohnfortzahlungsanspruch bei Verhinderung eines Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung infolge Betreuung und Pflege von Ehepartnern oder eingetragenen Partnern, nicht jedoch von Lebenspartnern im Konkubinat, Eltern oder Geschwistern. Dieser basierte auf Art. 324a Abs. 1 OR, wobei die Dauer gesetzlich nicht konkret vorgeschrieben und in Arbeitsverträgen und Personalreglementen meist unterschiedlich geregelt wurde. Ein Anspruch auf Erwerbsersatz für längerdauernde Abwesenheiten aufgrund eines Pflege- oder Betreuungsfalls fehlte gänzlich.

Neuerung ab 1. Januar 2021

Bezahlte Kurzurlaube für die Betreuung von Familienmitgliedern und LebenspartnernSeit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung generell zur Betreuung kranker Familienmitglieder, was im Gegensatz zur früheren Regelung nicht nur Kinder, Ehepartner und eingetragene Partner, sondern auch Eltern, Grosseltern und Geschwister einschliesst, sowie auch eines kranken Lebenspartners (Art. 329h OR, Art. 36 Abs. 3 ArbG). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss durch ein Arztzeugnis belegt werden und die Betreuung durch den Arbeitnehmer erfordern. Die Dauer ist auf maximal drei Tage pro Fall und – ausser bei der Betreuung kranker Kinder - auf 10 Tage insgesamt pro Dienstjahr begrenzt. Die neuen Regelungen gelten ab anfangs 2021 automatisch für alle Arbeitsverhältnisse nach OR, bereits bestehende und neue, ohne dass Arbeitsverträge oder Personalreglemente angepasst werden müssten. Eine Abweichung kann nur zugunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden, d.h. es sind nach wie vor auch grosszügigere Lösungen möglich. Es ist aber schon nur zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlenswert, wenn bisherige Regelungen in Arbeitsverträgen oder Personalreglementen gemäss den neuen Bestimmungen angepasst werden.

Betreuungsurlaub der Eltern eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Vom 1. Juli 2021 an haben erwerbstätige Eltern eines minderjährigen, wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unabhängig von ihrem Zivilstand gemeinsam Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen pro Krankheit oder Unfall, welcher ähnlich wie der Mutterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung finanziert wird (Art. 329i nOR, Art. 16n ff nEOG). Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Einkommens vor dem Bezug, maximal aber CHF 196 pro Tag. Für den Bezug gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten ab dem ersten Taggeldbezug. Der Urlaub kann während einer Rahmenfrist von 18 Monaten tageweise oder am Stück bezogen werden, wobei die Eltern sich innerhalb der Maximaldauer frei darüber einigen können, wer wieviel Urlaub bezieht. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Ausgleichskasse. Auch hier muss die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes mittels entsprechender Arztzeugnisse belegt werden. Zusätzlich besteht ein Kündigungsschutz während der Dauer des Betreuungsurlaubs, längstens aber während sechs Monaten ab Beginn der Rahmenfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. cbis nOR). Kündigungen während dieser Sperrfrist sind nichtig. Auch hier kann der Arbeitgeber grosszügigere Lösungen vorsehen, z.B. eine längere Dauer des Betreuungsurlaubs oder die Bezahlung des vollen Lohns, er muss allerdings für damit verbundene Mehrleistungen selbst aufkommen.

 
 

Autor:  Mark Sollberger, Rechtsanwalt & Dozent am Feusi Bildungszentrum


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